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Partnerschaften für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit



 

30. Bei der wirtschaftspolitischen Steuerung sind in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte erzielt worden. Die Strategie Europa 2020 und das Europäische Semester bilden einen inte­grierten politischen Koordinierungsprozess zur Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum in Europa. Im Euro-Währungsgebiet ist die Koordinierung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen weiter zu verstärken, um sowohl die Konvergenz inner­halb der WWU als auch ein höheres Maß an nachhaltigem Wachstum zu gewährleisten. Eine engere Koordinierung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen wird dazu beitragen, dass öko­nomische Schwachstellen frühzeitig aufgezeigt und rechtzeitig beseitigt werden können.

 

31. Entscheidend hierfür ist ein höheres Maß an Einsatz, Eigenverantwortung und Umsetzung der Wirtschaftspolitiken und ‑reformen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, gestützt auf eine starke demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht auf der Ebene, auf der die Beschlüsse gefasst und umgesetzt werden.

 

32. In diesem Zusammenhang ist es äußerst wichtig, dass Reformen der Mitgliedstaaten in Schlüs­selbereichen für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung erleichtert und unterstützt werden, die maßgeblich für ein reibungsloses Funktionieren der WWU insgesamt sind. Partnerschaften, die sich auf ein System einvernehmlicher vertraglicher Vereinbarungen und damit verbundener Solidaritätsmechanismen stützen, würden dazu beitragen, solide Poli­tiken zu begünstigen und zu unterstützen, bevor die Länder schweren wirtschaftlichen Problemen gegenüberstehen.

 


33. Dieses System wäre in das Europäische Semester eingebettet, stünde den nicht dem Euro-Wäh­rungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten offen und wäre mit dem Binnenmarkt unter allen Aspekten umfassend vereinbar. Es würde für alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungs­gebiets mit Ausnahme der Mitgliedstaaten gelten, die ein makroökonomisches Anpassungs­programm durchführen.

 

34. Einvernehmliche vertragliche Vereinbarungen würden eine breite Palette von wachstums- und beschäftigungsfördernden Politiken und Maßnahmen abdecken; diese beträfen unter anderem die Leistungsfähigkeit der Arbeits- und Gütermärkte, die Effizienz des öffentlichen Sektors, Forschung und Innovation, die allgemeine und berufliche Bildung sowie Beschäftigung und soziale Inklusion. Sie würden die wirtschaftspolitischen Prioritäten widerspiegeln, die in der vom Europäischen Rat erstellten gemeinsamen Analyse der wirtschaftlichen Lage in den Mit­gliedstaaten und im Euro-Währungsgebiet als solchem benannt werden, und den länderspezi­fischen Empfehlungen Rechnung tragen.

 

35. Das System der Partnerschaften würde damit verbundene Solidaritätsmechanismen umfassen, die den Mitgliedstaaten, die einvernehmliche vertragliche Vereinbarungen eingehen, gegebe­nenfalls Unterstützung leisten und somit zu Investitionen in wachstums‑ und beschäftigungs­fördernde Politiken beitragen würden.

 


36. Die weiteren Beratungen werden sich an folgenden Hauptmerkmalen orientieren:

 

– Einvernehmliche vertragliche Vereinbarungen sind von den Mitgliedstaaten selbst formu­lierte Verpflichtungen, die eine Partnerschaft zwischen dem jeweiligen Mitglied­staat, der Kommission und dem Rat begründen. Das von jedem Mitgliedstaat im Rah­men des Europäischen Semesters vorgelegte nationale Reformprogramm wird die Grundlage der einvernehmlichen vertraglichen Vereinbarungen bilden, wobei auch den länderspezifischen Empfehlungen Rechnung zu tragen ist. Die einvernehmlichen ver­traglichen Vereinbarungen werden jeweils auf die Bedürfnisse des einzelnen Mitglied­staats zugeschnitten sein und sich auf eine begrenzte Zahl wichtiger Hebel für nachhal­tiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung neuer Arbeitsplätze konzen­trieren. Die in die einvernehmlichen vertraglichen Vereinbarungen aufgenommenen wirtschaftspolitischen Ziele und Maßnahmen sollten von den Mitgliedstaaten im Ein­klang mit ihren institutionellen und konstitutionellen Regelungen konzipiert werden, und ihre uneingeschränkte nationale Eigenverantwortung sollte durch eine geeignete Einbindung der nationalen Parlamente, der Sozialpartner und anderer relevanter Akteure gewährleistet werden. Sie sollten mit der Kommission erörtert und einvernehmlich ver­einbart werden, bevor sie dem Rat zur Billigung vorgelegt werden. Die Kommission ist für die Überwachung der vereinbarten Umsetzung der einvernehmlichen vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage eines gemeinsam festgelegten Zeitplans zuständig.

 

– In Bezug auf die zugehörigen Solidaritätsmechanismen wird die Arbeit fortgeführt, um alle Optionen hinsichtlich der genauen Art (Darlehen, Zuschüsse, Garantien), der insti­tutionellen Form und der Höhe der Unterstützung weiter auszuloten und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Mechanismen für die Mitgliedstaaten, die sich nicht an dem System einvernehmlicher vertraglicher Vereinbarungen und damit verbundener Solida­ritätsmechanismen beteiligen, keine Verpflichtungen nach sich ziehen; sie sollten kein Instrument zum Einkommensausgleich werden und auch keine Auswirkungen auf den Mehrjährigen Finanzrahmen haben; zudem sollten sie die Haushaltshoheit der Mitglied­staaten wahren. Jede mit einer einvernehmlichen vertraglichen Vereinbarung verknüpfte Vereinbarung über finanzielle Unterstützung wird rechtsverbindlichen Charakter haben. Der Präsident der EIB wird in diese Arbeiten eingebunden.

 


37. Der Europäische Rat ersucht den Präsidenten des Europäischen Rates, in enger Zusammen­arbeit mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission die Arbeiten zu einem System ein­vernehmlicher vertraglicher Vereinbarungen und damit verbundener Solidaritätsmechanismen anhand obiger Leitlinien voranzubringen und ihm auf seiner Tagung im Oktober 2014 Bericht zu erstatten, damit eine Gesamteinigung über beide Komponenten erzielt werden kann. Die Mitgliedstaaten werden eng in diese Arbeit eingebunden.



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